Die Verpflichtung zur Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung der privaten Abwasseranlage ergibt sich aus dem §59 des Landeswassergesetzes vom 16.07.2016 in Verbindung mit der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser.
Folgende Regelungen zur Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen gelten zurzeit.
Geplante Änderungen gegenüber den derzeitigen Regelungen:
Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen für die Fortleitung von:
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Fristen |
häuslichem Abwasser innerhalb von Wasserschutzzonen |
Erstmalige Prüfung |
errichtet vor 01.01.1965 |
bis 31.12.2015 |
errichtet nach dem 01.01.1965 |
bis 31.12.2020 soll entfallen |
Wurde für o.g. Objekte im Zeitraum von 1996 bis 2013 bereits nachweislich eine |
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industriellem / gewerblichem Abwasser innerhalb von Wasserschutzzonen |
Erstmalige Prüfung |
errichtet vor 01.01.1990 |
bis 31.12.2015 |
errichtet nach dem 01.01.1990 |
bis 31.12.2020 |
Wurde für o.g. Objekte im Zeitraum von 1996 bis 2013 bereits nachweislich eine |
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industriellem / gewerblichem Abwasser außerhalb von Wasserschutzzonen |
Erstmalige Prüfung |
festgelegte Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung |
bis 31.12.2020
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bei Neubau oder wesentlichen Änderungen (innerhalb und außerhalb der Wasserschutzzone) und in begründeten Verdachtsfällen |
Erstmalige Prüfung |
häusliches Abwasser |
unverzüglich |
industrielles / gewerbliches Abwasser |
unverzüglich |
Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten entfallen die Prüffristen komplett. Gleichwohl ist jeder, der eine private Abwasserleitung betreibt, verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen (§ 61 Wasserhaushaltsgesetz).